Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der humatrix AG (nachfolgend humatrix genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Mit der Auftragserteilung an humatrix gelten deren AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.
Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn humatrix diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen von humatrix gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit von humatrix ausdrücklich widersprochen.
Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

1 Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Warenlieferungen

1-1 Die vereinbarten Leistungen von humatrix ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von humatrix. humatrix behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden. Nachträge und Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn humatrix dem ausdrücklich zustimmt.
1-2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von humatrix setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
1-3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch humatrix verbindlich.
1-4 Analyseberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die humatrix vom Auftraggeber erhalten hat. humatrix ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Probenentnahme erteilt wurde und der Auftrag zur Probenentnahme angenommen wurde.
1-5 Einwendungen gegen den Inhalt eines Analyseergebnisses sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Analyseergebnisses schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Analyseergebnisse oder Rechnungen als genehmigt. Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft gelten für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB auch für Werk- und Dienstleistungen von humatrix.
1-6 Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebsstörungen bei humatrix sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien humatrix für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von humatrix nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen humatrix ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertragliche vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird humatrix den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
1-7 Bei Warenlieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden von humatrix unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

2 Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

2-1 Es gelten die jeweils aktuellen Preise der jeweils geltenden Preislisten von humatrix bei Vertragsabschluss. Die Preise gelten ab Pfungstadt. Die Versandkosten (Verpackung und Transport) können extra berechnet werden. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen.
2-2 Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2-3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2-4 humatrix behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten und/oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandener Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.

3 Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

3-1 humatrix erbringt seine Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. humatrix haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.
3-2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 3-1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.
3-3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

4 Haftung- und Schadenersatz

4-1 humatrix haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wegen einer Garantie, bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im übrigen haftet humatrix, sofern Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist, bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4-2 Die Vorschriften des 4-1 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
4-3 Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen von humatrix gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.
4-4 Im Falle des Verzuges haftet humatrix für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der humatrix im Verzug ist, es sei denn es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.

5 Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen von humatrix an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

6 Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

6-1 humatrix behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigtes Analyseergebnis mit allen Tabellen, Berechnungen, sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
6-2 Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Analyseergebnissen, Attesten, und von Dienstleistungsmarken von humatrix zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von humatrix. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Analyseergebniserstellung oder von Attesten erfolgende werbende Verwendung des Namens/der Firma von humatrix in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.

7 Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

7-1 Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von humatrix erteilter Anweisungen verpackt sein.
7-2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, humatrix alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber ist für alle Schäden, Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die humatrix oder einem ihrer Mitarbeiter in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
7-3 Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt oder falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Nach dieser Zeit werden die Proben vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
7-4 Eine Rücksendung von Proben an den Auftraggeber erfolgt nur auf besondere Anforderung innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Auftraggebers.

8 Sonstiges

8-1 Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung
Als Onlinehändler sind wir verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese wird voraussichtlich ab dem 15.02.16 unter diesem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

9 Schlussbestimmungen

9-1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit humatrix bedürfen der vorherigen Einwilligung von humatrix.
9-2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz von humatrix Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Frankfurt.
9-3 Die Rechtsbeziehungen zwischen humatrix und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9-4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

10 Verarbeitung von Auftraggeberdaten

humatrix ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.