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Frage: Seit wann gilt das Gendiagnostikgesetz (GenDG)?
Antwort: Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes traten am 01.02.2010 in Kraft.
Frage: Wer darf seit Inkrafttreten des GenDG DNA-Vaterschaftstests durchführen?
Antwort: Seit dem 01.02.2010 muss die für die Untersuchung verantwortlich zeichnende Person einen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss und Erfahrung in der Abstammungsbegutachtung aufweisen. Ab dem 01.02.2011 gelten zudem strenge Qualitätskriterien für das durchführende Labor. Es muss über eine interne Qualitätskontrolle verfügen und diese über eine Akkreditierung nachweisen. Damit sollen fehlerhafte Gutachten von Anbietern, die qualitativ minderwertige Billigtests über das Internet anbieten (wie z.B. die sog. Vermittler, die über kein eigenes Labor verfügen), vermieden werden.
Frage: Sind private Vaterschaftstests (außergerichtlich) weiterhin erlaubt?
Antwort: Ja.
Frage: Sind sogenannte "diskrete" oder "heimliche" Vaterschaftstests bei Minderjährigen (Tests ohne Wissen/Zustimmung des anderen Elternteils) nach Inkrafttreten des GenDG verboten?
Antwort: Jein. Hat der Auftraggeber das Sorgerecht, ändert sich nichts. Hier verweist das neue GenDG auf entsprechende Regelungen im BGB (§§ 1627 und 1901) bzw. überlässt es der Rechtsprechung, hier klare Regelungen zu finden. Insbesondere die Frage, ob es genügt, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil stellvertretend für sein (minderjähriges) Kind in die Durchführung eines Vaterschaftstests einwilligt, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Hat der Auftraggeber kein Sorgerecht, ändert sich im Grunde auch nichts, denn in diesem Fall war die Durchführung eines Vaterschaftstests auch bisher nicht rechtmäßig. Einzige Neuerung: Es handelt sich nach dem GenDG nun um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe in Höhe von maximal 5.000 Euro belegt werden kann. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei um ein sogenanntes "Antragsdelikt" handelt, d.h. es besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung und die "Bestrafung" erfolgt nur auf Antrag.
Frage: Ich bin nicht sorgeberechtigt und zweifle an meiner Vaterschaft. Was kann ich tun?
Antwort: Sie müssen mit einer Geldstrafe rechnen, wenn Sie den Test ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter durchführen. Wenn Ihnen die Mutter diese Zustimmung verweigert, können Sie beim Gericht das Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragen. In diesem wird Ihr Anspruch auf Klärung der Vaterschaft geprüft und das Einverständnis der Mutter per Gerichtsbeschluss erwirkt, so dass Sie anschließend einen privaten Vaterschaftstest beauftragen können.
Frage: Was ändert sich am humatrix Vaterschaftstest?
Antwort: Das GenDG fordert für alle genetischen Untersuchungen eine Aufklärung im Vorfeld, in der die Probanden über Zweck, Umfang und mögliche Konsequenzen der Untersuchung informiert werden. Unter der kostenlosen Hotline 0800 - 212 11 11 stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne für ein solches Beratungsgespräch zur Verfügung. Im Analyseauftrag bestätigen dann alle Probanden durch ihre Unterschrift, dass sie entsprechend aufgeklärt wurden und der Durchführung des Tests zustimmen.
Diese Angaben dienen lediglich der Information und spiegeln unseren derzeitigen Wissensstand wider. Aufgrund standesrechtlicher Bestimmungen dürfen wir leider keine beratenden Auskünfte geben. Für juristische Fragen im Einzelfall kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen.
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